Satzung
I. Name, Zweck und Sitz des Vereins.
§ 1 Der Verein führt den Namen
“Kulturgemeinde Kelkheim im Taunus
eingetragener Verein“
§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens und der Volksbildung in der Stadt Kelkheim im Taunus mittels Durchführung von kulturellen Veranstaltungen jeder Art, wie Theaterveranstaltungen, Konzerte, Studienfahrten und Abhaltungen von Vorträgen und Kursen über Themen aus allen Lebens- und Wissensbereichen.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2a Vergütungen und Entschädigungen
Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder können für ihre (Vorstands-) Tätigkeiten eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Dies gilt auch für eine pauschale Aufwandsentschädigung.
§ 3 Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim im Taunus.
§ 4 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. eingetragen.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem ist eine korporative Mitgliedschaft gleichartiger Vereinigungen zulässig. Der Verein kann seinerseits Mitglied einer gleichartigen Vereinigung werden.
§ 6 Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme. Gegen den Entscheid des Vorstandes hat der Antragsteller und jedes Vereinsmitglied das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 7 Jedes Mitglied hat einen monatlichen Vereinsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird.
§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand möglich ist.
c) durch Ausschluss
Dieser Ausschluss wird ausgesprochen durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, die in einem Abstand von mindestens einer Woche erfolgen und die Androhung des Ausschlusses enthalten müssen, seinen Beitragsrückstand nicht begleicht. Ferner kann der Ausschluss ausgesprochen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere im Fall eines Verstoßes gegen die in der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins.
III. Die Organe des Vereins.
§ 9 Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
§ 10 Alljährlich findet vorzugsweise im ersten Kalenderhalbjahr eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Mail an die letzte bekannte Mailadresse und auf der Homepage www.kulturgemeinde-kelkheim.de mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes die Berufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zu der ordentlichen Hauptversammlung, jedoch ist die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zugeben.
Die Einberufung bzw. Einladung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Kelkheim erfolgen.
§ 11 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Wahl zweier Kassenprüfer
d) Anregungen für die Arbeit des Vereins
e) Behandlung von Anträgen
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Ausschluss von Mitgliedern
§ 12 Anträge sollen dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor der Versammlung eingereicht werden. Sie können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 13 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
§ 14 Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit
1.) dem Vorsitzenden
2.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassenwart
5.) bis zu 2 Beisitzer. Über die Zahl entscheidet die Mitgliederversammlung
b) dem erweiterten Vorstand mit
1.) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
2.) den Fachreferenten von mindestens 2 Personen
§ 15 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Form der Abstimmung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen. Die Fachreferenten werden entweder vom geschäftsführenden Vorstand berufen oder von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 16 Dem Vorstand kann zur Unterstützung ein Beirat beigegeben werden. Die Mitglieder des Beirats werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen oder von der Mitgliederversammlung gewählt. In ihn sollen solche Personen aufgenommen werden, die im besonderen Maße imstande sind, den Zweck des Vereins zu fördern und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu beraten. Der Vorstand soll vor einer Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die von einem Beitratsmitglied bearbeitet wird, dieses hören.
§ 17 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Kassenwart. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende und an die des Kassenwartes der Schriftführer. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Urkunden, die den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte: “Kulturgemeinde Kelkheim im Taunus eingetragener Verein” die eigenhändige Unterschrift des Versitzenden oder seines Stellvertreters und die des Kassenwartes (oder seines Stellvertreters) gesetzt wird.
§ 18 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Für den erweiterten Vorstand entsprechend bei 2/3 Anwesenheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich geben.
§ 19 Der V o r s i t z e n d e leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, soweit die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder 1/3 der Fachreferenten die Berufung beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich.
Der S c h r i f t f ü h r e r erledigt die schriftlichen Arbeiten, er führt insbesondere die Mitgliederlisten und hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der K a s s e n w a r t verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat für die pünktliche Einzahlung der Beiträge zu sorgen und der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschafsbericht zu erstatten. Zahlungen darf er nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden leisten. Die Fachreferenten bearbeiten jeweils die Fragen abgegrenzter Fachgebiete. Die Definition der Fachgebiete erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Fachreferenten. Im übrigen kann der Tätigkeitsbereich der Vorstandsmitglieder und des Beirates in einer Geschäftsordnung genauer geregelt werden.
§ 20 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
IV. Satzungsänderung
§ 21 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.
§ 22 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder. Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 23 Bei der Auflösung des Vereins “Kulturgemeinde Kelkheim im Taunus eingetragener Verein” oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins dem Magistrat der Stadt Kelkheim im Taunus zu mit der Maßgabe, es innerhalb des folgenden Geschäftsjahres unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Volksbildung in Kelkheim im Taunus zur Verteilung zu bringen.